Francke & Partner Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt
Unser Leistungsspektrum umfasst neben der klassischen steuer- und betriebswirtschaftlichen Beratung von mittelständischen Industrie- und Handwerksunternehmen auch die Prüfung von Jahresabschlüssen von kleinen und mittleren Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Außerdem zählen zahlreiche Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure etc.) zu unserem Mandantenkreis. Unter Steuerberatung für Privatpersonen verstehen wir mehr als nur Steuerminimierung.
Bei uns steht die umfassende und langfristige Beratung unter Berücksichtigung des Nettoerfolges im Mittelpunkt.
Drei Partner für Ihren Erfolg!
Wir bündeln das Spezialwissen von Steuerberater, Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer für Ihren unternehmerischen und privaten Erfolg. Als langes Familienunternehmen wissen wir, wo „der Schuh drückt“ und finden mit Ihnen gemeinsam Konzepte, damit Sie langfristig erfolgreich sind.
ERFAHREN, ORGANISIERT & STRATEGISCH
Gerne unterbreiten wir Ihnen ein auf Sie maßgeschneidertes Angebot.
Kontaktieren Sie uns, wenn Sie mehr über unsere Leistungen wissen wollen. Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail. Wir freuen uns über Ihre Nachricht!
Kanzleigründer, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dipl.-Kfm. Stefan Francke
Kontakt >>>Sie haben Fragen oder möchten beraten werden?
Sprechen Sie uns gerne an.
Tel.: 06033-96700
Information der Hessischen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Entwicklungen rund um die zur Eindämmung der Corona-Epidemie ergriffenen Maßnahmen haben Auswirkungen auf alle Lebensbereiche. Insbesondere stellen sie aber auch Unternehmerinnen und Unternehmer vor erhebliche Herausforderungen. Um hier zügig finanzielle Hilfen zur Verfügung zu stellen, sieht der Gesetzgeber mit Wirkung vom 01.03.2020 (befristet bis 31.12.2020) die Erleichterung beim Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG) vor.
Die Informationen basieren auf dem Stand des Referentenentwurfs vom 19.03.2020, mit dem Inkrafttreten der diesbezüglich geplanten Rechtsverordnung der Bundesregierung ist voraussichtlich am 23.03.2020 zu rechnen. Mit beigefügter Übersicht erhalten Sie einen wesentlichen Überblick zum Thema Kurzarbeitergeld:
Bitte beachten Sie folgende weitere wichtige Hinweise:
· Eine persönliche oder fernmündliche Anzeige ist nicht zwingend erforderlich.
· Bei Fragen steht Ihnen der Arbeitgeberservice Ihrer örtliche Agentur für Arbeit zur Verfügung 0800 4 555520 (gebührenfrei).
· Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber beantragt Kurzarbeitergeld und zeigt Kurzarbeit an.
· Der Arbeitsausfall ist der Agentur für Arbeit mit diesem Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens am letzten Tag des Monats, in dem die Kurzarbeit beginnen soll, in der Agentur für Arbeit vorliegen.
· Die Auszahlung beantragen Sie mit dem Leistungsantrag.
· Alle Merkblätter, Vordrucke und Erklär-Videos zum Thema Kurzarbeitergeld sind für Sie auf unserer Internetpräsenz abrufbar.